Corona-Virus

Land erteilt Einvernehmen: Schulen im Kreis Recklinghausen bleiben im Distanzunterricht

Die Entscheidung steht

Pressemeldung 17.04.2021: Im Kreis Recklinghausen wird es in der nächsten Woche weiterhin Distanzunterricht geben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat sein Einvernehmen zur Allgemeinverfügung erteilt, die der Kreis Freitagabend auf den Weg gebracht hatte.

Zwar liegt die kreisweite Sieben-Tage-Inzidenz auch heute noch knapp unter dem Grenzwert 200, in den meisten großen kreisangehörigen Städten lag sie schon in den vergangenen Tagen darüber. Am Ende geht es aber nicht nur um diesen Wert, sondern auch um die Zahl der Infektionen in der Altersklasse der Schüler. „Aufgrund der deutlich höheren Ansteckung gerade bei Jüngeren ist der weitere Distanzunterricht geeignet, um das Infektionsrisiko zu reduzieren“, heißt es in der Allgemeinverfügung, „Bei Kindern unter 10 Jahren liegt die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Recklinghausen trotz der Osterferien und der Schulschließung in dieser Woche bei 204,7 und bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 10-19 bei 298,8.“

Darum wird die vom Land ursprünglich für Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen im Kreis Recklinghausen vorerst nicht stattfinden. Lediglich Abschlussklassen und die Qualifikationsphasen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs können am Präsenzunterricht festhalten. Die Pflicht von zwei Selbsttests pro Woche bleibt dabei erhalten. Die Schulen bieten eine Notbetreuung gemäß §1 Absatz 10 und 11 der Coronabetreuungsverordnung an.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

des Kreises Recklinghausen

Nr. 454/2021 vom 17.04.2021

Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen zur Anord- nung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) vom 07.01.2021 in der ab dem 19.04.2021 gültigen Fassung i.V.m. § 16a Abs. 2 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vom 05.03.2021 in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung

Auf Grundlage von §§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der z.Z. geltenden Fassung i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landeswei- ter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem In- fektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG- NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) sowie § 16 a Abs. 2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216) in der ab dem 19. April 2021 geltenden Fassung, § 5 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 07.01.2021 in der ab dem 19.04.2021 geltenden Fassung und den §§ 35 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der z.Z. geltenden Fassung erlässt der Kreis Recklinghausen als untere Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ar- beit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Der Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der weiterführenden Schulen wird ausschließlich als Di- stanzunterricht durchgeführt. Dies gilt nach Maßgabe des § 1 Abs. 13 S. 2 Nr. 1, 2 CoronaBetrVO nicht für alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schu- len, der Berufskollegs und der Förderschulen und der entspre- chenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbil- dungskollegs sowie der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge der Weiterbildungskollegs. Die Schulen bieten eine Notbetreuung i.S.d § 1 Abs. 10 und pädagogische Betreuungsangebote i.S.d. § 1 Abs. 11 der CoronaBetrVO an.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 28 Abs. 3 IfSG i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  3. Die Allgemeinverfügung wird gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und tritt mit Wirkung zum 19.04.2021 in Kraft und mit Ablauf des 26.04.2021 außer Kraft.

Begründung

Zu Ziffer 1.)

Gem. § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 IfSBG NRW können Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden innerhalb eines Kreises durch die Kreise als Untere Gesundheitsbehörden erlassen werden.

§ 28 a Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 3 IFSG bestimmt, dass notwen- dige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinde- rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationa- ler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 sein können. Gemäß § 33 Nr. 3 IFSG sind Gemein- schaftseinrichtungen i.S.d. IFSG Schulen. Mit Beschluss vom 04.03.2021 stellte der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-COV-2 erneut fest (BT-Drucks. 19/26545).

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Gemäß § 5 Abs. 1 der CoronaBetrVO gilt § 16 a Abs. 1-3 der Coro- naschutzverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass im Be- reich der Einrichtungen nach § 1 dieser Verordnung landesweite bil- dungspolitische Grundsatzentscheidungen im Sinn der Bildungsge- rechtigkeit besonders zu berücksichtigen sind und schulbezogene Einzelfallmaßnahmen nach § 16 a Abs. 1 der Coronaschutzverord- nung mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Inkrafttre- ten der zuständigen Bezirksregierung vorzulegen sind. Nach § 16a Abs. 2 S. 1 der CoronaSchVO prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere kritische in- fektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über die Ver- ordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und ord- nen diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesund- heit und Soziales an. Die angeordneten Maßnahmen sind gemäß § 16 a Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO NRW im Hinblick auf die Erforder- lichkeit fortlaufend zu überprüfen.

Seit dem 29.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Reckling- hausen nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100. Nach einer kurzzeitigen Reduzierung über das verlängerte Osterwoch- enende steigt der Inzidenzwert kontinuierlich an und beträgt am 17.04.2021 nach der Veröffentlichung des Landeszentrums für Ge- sundheit 192,5 (nach der Berechnung des Kreises Recklinghausen am 17.04.2021 196,5). Die Sieben-Tages-Inzidenz liegt in allen kreisangehörigen Städten über 100. Fünf kreisangehörige Städte haben die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 sogar bereits überschrit- ten. Bei Kindern unter 10 Jahren liegt die Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Recklinghausen trotz der Osterferien und der Schulschließung in dieser Woche bei 204,7 und bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 10-19 bei 298,8.

Des Weiteren haben Mutationen einen hohen Anteil an den Neu- infektionen im Kreis Recklinghausen. Hierbei ist die britische Vari- ante B.1.1.7 dominierend und verbreitet sich schneller als der Ur- sprungsvirus. Sie ist noch leichter von Mensch zu Mensch übertrag- bar als die zuvor zirkulierende Variante und weist eine höhere Re- produktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer einzudäm- men ist.

Die aktuellen Infektionsgeschehnisse lassen sich ebenfalls nicht auf bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Orte eingrenzen bzw. nicht auf ganz bestimmte, einzelne Aktivitäten im öffentlichen Raum zurückverfolgen. Insgesamt stellt sich die Virusverbreitung daher als diffus dar.

Die im Kreis Recklinghausen unternommenen Anstrengungen und veranlassten Maßnahmen (Maskenpflicht in Fußgängerzonen, auf

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benannten öffentlichen Plätzen, Parks und Straßen; medizinische Maskenpflicht während des Besuchs von Wochenmärkten, innerhalb von Einkaufspassagen/Einkaufszentren auf den öffentlichen Flächen innerhalb dieser Zentren/Passagen sowie bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen; ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen) sowie die durch die kreisangehörigen Gemeinden durchgeführten intensiven Kontrollen führten bislang nicht zu einer Senkung des Inzidenzwertes unter den Wert von 100. Die aktuelle Entwicklung zeigt sogar einen rapiden Anstieg der Neuinfektionen mit einem Inzidenzwert von knapp unter 200, mit weiter steigender Tendenz.

Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Co- ronaBetrVO i.V.m. § 16a Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO erfüllt.

Aufgrund der deutlich höheren Ansteckung gerade bei Jüngeren ist der weitere Distanzunterricht geeignet, um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Die Abkehr vom Präsenzunterricht ist aber auch erforder- lich, um die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern auch nach dem Unterricht zu reduzieren und damit u.a. Ansteckungen an- derer Personen (z.B. Familie) zu vermeiden. Die weitere Schließung der Schulen ist zur Abwendung des Infektionsgeschehens angemes- sen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit überwiegt gegenüber den individuellen Nachteilen der Schülerinnen und Schüler, die durch das Aussetzen des Präsenzunterrichts drohen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Auslastung der Krankenhäuser einschließlich der Intensivbetten im Kreisgebiet (seit heute sind ledig- lich noch 12 Intensivbetten im Kreis Recklinghausen verfügbar). Dies gilt umso mehr, als dass die Maßnahme auf das Notwendigste be- grenzt wird und für einen Zeitraum von sechs Schultagen gilt. Die Wissensvermittlung wird durch den Distanzunterricht sichergestellt. Dem gegenüber steht die konkrete Gefahr, dass es durch die stei- genden Infektionszahlen zu einem unkontrollierten Infektionsgesche- hen kommt. Wie die Erfahrungen der vergangenen Monate gezeigt haben, kommt es durch den Präsenzunterricht regelmäßig zu An- sammlungen von Schülerinnen und Schülern auch außerhalb des Schulgeländes. Da längst noch nicht alle Menschen der Risikogrup- pen geimpft sind, besteht die konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit dieser vulnerablen Gruppen. Die Abschlussklassen sind ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen, damit sich die Schüle- rinnen und Schüler dieser Klassen in dem gewohnten Rahmen auf ihre Abschlussprüfungen vorbereiten können. Auch eine Notbetreu- ung der Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 sowie der Personen mit besonderem pädagogischen Förderbedarf ist sicher- gestellt.

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Vor dem Hintergrund, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausrei- chend waren, um eine hinreichende Reduzierung von infektionsris- kanten Kontakten zu erzielen, sind im Einvernehmen mit dem MAGS NRW die getroffenen Schutzmaßnahmen erforderlich. Eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Virus im Kreisgebiet wäre erheb- lich gefährdet, würden die mit dieser Allgemeinverfügung angeordne- ten Einschränkungen nicht zumindest vorübergehend für einen kur- zen und überschaubaren Zeitraum getroffen.

zu Ziffer 2.)

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

zu Ziffer 3.)

Die Allgemeinverfügung tritt am 19.04.2021 in Kraft. Die Geltungs- dauer der Allgemeinverfügung ist unter Beachtung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes zunächst befristet bis zum Ablauf des 26.04.2021. Auch die CoronaSchVO, die in § 16 a Abs. 2 u.a. die Ermächtigungsgrundlage dieser Allgemeinverfügung enthält, tritt mit Ablauf des 26.04.2021 außer Kraft. § 1 Abs. 13 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 2 CoronaBetrVO bestimmen, dass wenn in kreisfreien Städten und Kreisen, in denen nach den täglichen Veröffentlichungen des Lan- deszentrums für Gesundheit an drei Tagen hintereinander liegenden Tagen eine Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt, ab dem zweiten darauffolgenden Tag, frühestens aber am Tag nach der Be- kanntmachung der Feststellung des MAGS die in dieser Allgemein- verfügung getroffenen Regelungen unter Ziffer 1 gelten. Demnach werden diese Regelungen der CoronaBetrVO auch für den Kreis Recklinghausen voraussichtlich in der nächsten Woche Anwendung finden, so dass diese Allgemeinverfügung dann aufgehoben werden muss. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen werden überdies fortlaufend geprüft.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofs- vorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen) zu erheben.

Hinweise:

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die mit die- ser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1

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Satz 1 IfSG und i.V.m. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO aufgrund der so- fortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.

Recklinghausen, den 17.04.2021

gez.
Bodo Klimpel Landrat

“Ich bedanke mich ausdrücklich bei Landrat Bodo Klimpel, dass gemeinsam in Abstimmung mit der Landesregierung NRW sowie der Bezirksregierung Münster eine gute Lösung gefunden wurde, die Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schulen Planungssicherheit bietet und dem Infektionsschutz angemessen Rechnung trägt”, begrüßt Bürgermeister Tobias Stockhoff die Regelung.

Lembeck.de F.L.

Als gebürtiger Ur-Lembecker betreibe ich seit 2001 die Seite Lembecker.de, die ich im November 2018 mit der Domain Lembeck.de verknüpfen konnte. Die besondere Dynamik unseres Ortes und das funktionierende Miteinander sind der Motor für viele Arbeitsstunden am Projekt.

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