Pressemitteilung von Mittwoch, 9. Juni 2021 Kreis Recklinghausen
Kreis Recklinghausen ab Freitag in Inzidenz-Stufe 1 Weitere Lockerungen der Corona-Regeln
Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz (RKI) im Kreises Recklinghausen liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 35. Dies hat auch das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Damit fällt der Kreis Recklinghausen ab Freitag, 11. Juni, unter die Inzidenz-Stufe 1 der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Für die Bürger des Kreises bedeutet dies weitere Lockerungen der Corona-Regeln.
So sind beispielsweise Treffen im öffentlichen Raum ab Freitag von Personen aus fünf Haushalten ohne Personenbegrenzung möglich. Außerdem können sich bis zu 100 Personen aus beliebig vielen Haushalten mit negativem Testergebnis treffen. Genesene oder Personen mit vollständigem Impfschutz werden bei beiden Möglichkeiten nicht mitgerechnet.
Lockerungen gibt es außerdem in vielen weiteren Bereichen, zum Beispiel Sport, Kultur oder Veranstaltungen. Welche das in der Inzidenz-Stufe 1 sind, hat das Land auf seiner Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw in einer Tabelle veröffentlicht. Einige dieser Lockerungen sind zusätzlich an die Inzidenz-Stufe des Landes geknüpft. Das Land NRW befindet sich ab Freitag ebenfalls in der Stufe 1.
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt.
Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.
Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt.
Ab 1. September 2021:
Musikfestivals können mit bis zu 1.000 Zuschauern durchgeführt werden, wenn negative Tests und ein genehmigtes Konzept vorliegen.
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).
Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tesst, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, ist der Innensport ohne vorherigen Test möglich.
Ab 1. September 2021:
Sportfeste ohne Personenbegrenzung mit genehmigtem Konzept (mit negativen Tests) erlaubt.
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
Freibäder dürfen ohne vorherigem Test öffnen.
Bordelle usw. dürfen mit negativen Test öffnen.
Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen dürfen für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen
Ab 1. September 2021:
Wenn die Landesinzidenz ebenfalls unter 35 liegt, dürfen Clubs und Diskotheken den Innenbereich ohne Personenbegrenzung öffnen. Voraussetzung hierfür sind negative Tests und ein genehmigtes Konzept.
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Die Sonderregel für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg.
Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
Ab 1. September 2021:
Auch Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen sind ohne negative Tests erlaubt.
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und negativen Tests möglich. Innen sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen und negativen Tests möglich.
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
Ab 1. September 2021:
Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. sind mit bis zu 1.000 Besuchern möglich, sofern ein genehmigtes Konzept vorhanden ist.
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, dürfen diese auch ohne Besucherbegrenzung stattfinden.
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
Beherbergung / Tourismus
(siehe § 20 CoronaSchVO)
Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmer aus Regionen mit Inzidenz von unter 35 kommen.