Corona-Virus

Zusätzliche Termine mit AstraZeneca für 60-74-Jährige

Pressemitteilung von Dienstag, 20. April 2021 Kreis Recklinghausen

Zusätzliche Termine mit AstraZeneca für 60-74-Jährige

Mailadresse „prioimpfung“ wird für chronisch Erkrankte eingestellt

Das Impfzentrum des Kreises Recklinghausen bietet kurzfristig 3.000 Impftermine für Menschen zwischen 60 und 74 Jahren mit dem Impfstoff von AstraZeneca an. Die Termine können über das Portal “Terminland” gebucht werden, den Link dorthin gibt es auf www.kreis-re.de/coronaimpfung. Im Auswahlmenü muss dann “Berufsgruppen” gewählt werden, anschließend die Altersklasse 60-74 Jahre.

Andere Termine sind über das Portal aktuell nicht verfügbar. “Wir sind dazu übergegangen, direkt auf der Seite einen Hinweis zu geben, für welche Gruppen gerade Termine verfügbar sind. Im Moment haben wir leider deutlich weniger Impfstoff als Impfberechtigte. Jede Impfdosis, die wir zur Verfügung haben, stellen wir auch ein. Anfang des Monats haben wir 25.000 Impfdosen für eine Woche bekommen, diese und nächste Woche sind es insgesamt gerade mal 10.000 “, sagt Patrick Hundt, Leiter des Impfzentrums.

“Gleichzeitig werden wir regelrecht geflutet von Impfanfragen, die wir nicht innerhalb von kürzester Zeit bedienen können. Unsere Teams möchten gerne mehr machen, aber ohne Impfstoff haben wir leider keine Möglichkeiten. Darum haben wir auch entschieden, unser Mailpostfach prioimpfung@kreis-re.de vorerst für die Menschen mit chronischen Vorerkrankungen zu schließen. Neu eingehende Mails werden nur noch bearbeitet von denjenigen, die einen Anspruch auf sofortige Impfung beispielsweise wegen einer Organtransplantation haben. Ein Team arbeitet die aktuell noch über 11.000 offenen Mails weiterhin sukzessive ab und erklärt den Personen, welche Wege zum Impftermin es gibt. Selber Impftermine anhand der Mails vergeben können wir bei der Menge leider nicht mehr. Wir haben aber festgestellt, dass die Impfungen in den Arztpraxen erste Wirkung zeigen und für Entlastung sorgen”, erklärt Patrick Hundt.

Diejenigen, die nach § 3 der Impfverordnung aufgrund von schweren Vorerkrankungen impfberechtigt sind, können derzeit sowohl bei den niedergelassenen Ärzten geimpft werden als auch im Impfzentrum, in beiden Fällen jedoch nur nach Terminvereinbarung. Die Termine fürs Impfzentrum werden über das Portal Terminland vergeben, immer dann, wenn Termine verfügbar sind. Wegen der derzeit knappen Impfstoffmengen kann jedoch nur eine begrenzte Menge an Terminen angeboten werden. Ob Impfstoff für diese Personengruppe zur Verfügung steht, wird auf der Terminland-Seite angekündigt.

“Wir geben dort immer an, welche Gruppen gerade Termine buchen können. Alle anderen bitten wir, sich zu gedulden, bis für ihre Gruppe wieder Impfstoff angeboten werden kann. Nur so können wir die Wartezeiten für die Terminbuchung in einem vertretbaren Rahmen halten. Wer aus Interesse oder zu Kontrollzwecken trotzdem in die Terminbuchung geht, macht es den anderen unnötig schwer. Darum bitten wir dringend darum, nur dann in den Buchungsbereich zu gehen, wenn gerade auch Impfstoff für die Gruppe angeboten werden kann”, sagt der Leiter des Impfzentrums.

Im Mai sollen wieder mehr Impfdosen abrufbar sein. Konkrete Zahlen liegen aber noch nicht vor.

Aktuell impfberechtigt sind vorbehaltlich der Verfügbarkeit des entsprechenden Impfstoffs (Stand 20.04.2021):

– Personen, die 1947 oder früher geboren wurden (Anmeldung telefonisch unter 0800 11611702 oder online über www.116117.de), ab Mittwoch, 21.4., zusätzlich die Jahrgänge 1948/49 sowie ab Freitag, 23.4., die Jahrgänge 1950/51
– Bestimmte Berufsgruppen – medizinisches Personal, Lehrkräfte aus Grund-, Sonder- und Förderschulen, Personal von Kitas, Polizei, Rettungsdienst etc. (Buchung über das Portal Terminland)
– Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach §3 Satz 2 Coronavirus-Impfverordnung besteht (Buchung über das Portal Terminland) (Zum Nachweis muss ein ärztliches Attest vorliegen und zum Impftermin mitgebracht werden, das die Zugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV bestätigt. Eine vorherige Mail ist nicht notwendig.)
– Menschen, die aufgrund einer außergewöhnlichen medizinischen Situation sofort geimpft werden sollen (z.B. anstehende Organtransplantation o.ä. – diese Personen müssen einen formlosen Antrag stellen per Post mit dem Betreff “Höchstpriorisierung”), dem ein aussagekräftiges ärztliches Attest samt Diagnose beigefügt sein muss. Wird dieser Antrag positiv beschieden, gibt es eine eigene Verfahrensweise. Eine eigenständige Terminvereinbarung ist nicht möglich.
– Bis zu zwei Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen nach aktueller Alterspriorisierung oder mit einer attestierten chronischen Vorerkrankung nach §3 mit einer Pflegestufe (Nachweis erforderlich; Buchung über das Portal Terminland).

Umfangreiche Informationen und Links zum Thema Impfungen gibt es auf www.kreis-re.de/coronaimpfung.

Bundeseinheitliche Regelung im Umgang mit geimpften Personen

Beschluss

Die seit dem 7. April 2021 aktualisierten Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement sowie die aktuelle Diskussion zum Umgang mit geimpften Personen können in der Umsetzung durch die Länder zu unterschiedli- chen Regelungen führen.

Gerade in den gesellschaftlich intensiv diskutierten Fragen zu Ausnahmeregelungen für vollständig geimpfte Personen und Genesene sollte ein bundeseinheitliches Vor- gehen erfolgen. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern zu diesen wichtigen Fragen führen in der Gesellschaft zu Unverständnis. In der Folge sind negative Fol- gen auf die weitere Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie nicht auszuschließen.

Die Ministerinnen und Minister sowie die Senatorinnen für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit vereinbaren unter Berück- sichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts folgendes einheitliches Vor- gehen:

1. Bei vollständigem Impfschutz (d.h. jeweils 14 Tage nach der Zweitimpfung, nach einer Impfung, die sechs Monate nach Genesung erfolgt ist) entfällt die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen. Dies gilt auch für Bewohnerin- nen und Bewohner von Pflege- und Altenheimen. In bestimmten sensiblen medizinischen Bereichen (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt) können Ausnahmen für Patientinnen und Patienten vorgesehen werden.

  1. Bei Genesenen ist für sechs Monate nach dem PCR-Nachweis der SARS- CoV-2 Infektion bzw. bei länger zurückliegender Infektion bei Erhalt einer Impfdosis eine Immunität anzunehmen, die der Immunität der vollständig Ge- impften gleichzustellen ist.
  2. Bei der Nutzung von Angeboten (z.B. Einzelhandel, Dienstleistungen) sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, und Genesene unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 gleichzustellen mit Personen, die ein tagesaktuelles negatives PoC-Antigen-Testergebnis bzw. Antigen-Schnelltest- ergebnis nachweisen.
  3. Für vollständig geimpftes Personal von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäu- sern sowie genesenes Personal in den ersten sechs Monaten nach Nachweis der SARS-CoV-2 Infektion können die Testverpflichtungen zum Schutz der vulnerablen Personengruppen weiterhin angeordnet werden.

Maskenpflicht gilt in einigen Fällen auch in Fahrzeugen

Verlängerung der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen sieht bereits seit Oktober eine Maskenpflicht in Einkaufszonen und bestimmten ausgewählten Bereichen vor. Diese Allgemeinverfügung wurde nun erneut verlängert und gilt bis zum 26. April 2021, da auch die Coronaschutzverordnung bis zu diesem Datum gilt.

Mit dieser Fassung ebenfalls verlängert wurde die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (FFP2, KN95/N95, OP-Maske) bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Hausständen. Sie gilt für Fahrer und Mitfahrer. Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. Kinder bis zum Schuleintrittsalter sind von der Verpflichtung ausgenommen.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist wie auch andere aktuelle Verordnungen und Erlasse auf www.kreis-re.de/corona nachzulesen.
Pressekontakt: Öffentlichkeitsarbeit, Svenja Küchmeister, Telefon: 02361/534512, E-Mail: svenja.kuechmeister@kreis-re.de

Lembeck.de F.L.

Als gebürtiger Ur-Lembecker betreibe ich seit 2001 die Seite Lembecker.de, die ich im November 2018 mit der Domain Lembeck.de verknüpfen konnte. Die besondere Dynamik unseres Ortes und das funktionierende Miteinander sind der Motor für viele Arbeitsstunden am Projekt.

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