Pfarrkirche St. Laurentius

Kirchen ab 1. Mai wieder geöffnet – die Bedingungen im Bistum Münster

Lembeck / Rhade – Noch wird der Gottesdienst der Gemeinden St. Laurentius Lembeck / Rhade per Livestream übertragen (nächster Livestream am Sonntag ab 8 Uhr). Ab Freitag, dem 1. Mai 2020 dürfen die Kirchen dann wieder für die Besucher öffnen – unter Auflagen zum Schutz gegen Ansteckungsgefahren.

Foto: Lembeck.de – Frank Langenhorst

Das Land NRW hat in dieser Woche entschieden, dass Gemeinden ihre Kirchen ab dem 1. Mai wieder für Gottesdienste öffnen dürfen. Das Bistum Münster hat die Bedingungen veröffentlicht, unter denen Gottesdienste im nordrhein-westfälischen Bistumsteil ab 1. Mai möglich sind. Generalvikar Klaus Winterkamp führt sie in einem Brief an alle Seelsorger und Bistums-Mitarbeiter auf.

Zu den Bedingungen im NRW-Teil zählen unter anderem:

Der Zugang zu Gottesdiensten wird begrenzt. Die Zahl der Feiernden richtet sich nach der Größe des Raums. Ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Teilnehmern sei nach allen Seiten einzuhalten. Familien sollen nicht getrennt werden. Freiluft-Gottesdienste werden „vermehrt“ empfohlen.

Keine Maskenpflicht

Auch beim Betreten und Verlassen von Kirchen sei der Abstand einzuhalten. Empfohlen werden ein Eingang und ein davon getrennter Ausgang. Weihwasserbecken bleiben leer.

Mund- und Nasenschutz sind nach Worten des Generalvikars für Gottesdienste nicht verpflichtend, aber natürlich möglich. Die Bedingungen sehen Ordner vor, die die Regeln überwachen. Vor und nach Gottesdiensten soll die Kirche bestmöglich gelüftet werden.

Desinfektionsmittel für alle Pfarreien

Laut Winterkamp können alle Pfarreien Desinfektionsmittel im Generalvikariat in Münster (Tel. 0251/495-6058) oder im Kreisdekanatsbüro Borken (Tel. 02861/8040910) abholen. Jede Pfarrei erhalte 20 Liter Hand- und 30 Liter Flächendesinfektionsmittel. Es wird gebeten, Abholtermine telefonisch abzusprechen.

Kommunion

Alle an der Austeilung der Kommunion Beteiligten müssen sich die Hände desinfizieren, ehe sie die Hostien berührten. Den Gläubigen soll die Kommunion „in angemessenem Abstand“ gereicht werden. Mundkommunion unterbleibe aus Gründen des Infektionsschutzes, ebenso der Dialog „Der Leib Christi. Amen.“

Der Friedensgruß erfolge ohne Körperkontakt.

Weitere Gottesdienste

Firmungen, Requien und Trauergottesdienste können unter Beachtung der Regeln in Kirchen gefeiert werden. Bei Firmfeiern bittet das Generalvikariat um Kontakt mit dem jeweiligen Firmspender.

Für Trauerfeiern am Grab bleiben „die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden“.

Einige Gottesdienste eher verschieben

Beichten können die Gläubigen wegen des Mindestabstands und der Hygienevorschriften nur außerhalb der Beichtstühle.

Bei Taufen, Erstkommunionfeiern und Hochzeiten sei „eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln“ nötig, weil diese Liturgien mit engerem Körperkontakt verbunden seien: „Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.“

Krankenseelsorge und Krankenkommunion

Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern gelten die örtlichen Bestimmungen weiter. Wo immer es möglich sei, sei „die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst“. Das gelte auch für die Krankenkommunion.

Generalvikar Winterkamp betont in seinem Brief, die Bedingungen seien „sehr dringend“ einzuhalten, „damit uns die Möglichkeit zur Feier von Gottesdiensten mit der Gemeinde nicht wieder verloren geht“. Vom Sonntagsgebot bestehe weiterhin Dispens.

Weitere Online-Übertragungen

Damit Menschen mit höherem Corona-Infektionsrisiko leichter zuhause bleiben können, sollten weiter Gottesdienste im Internet übertragen werden.

Ab dem 1. Mai unterbleibt das tägliche Glockenläuten um 19.30 Uhr. Noch keine Aussagen seien möglich zu weiteren Veranstaltungen, Gremiensitzungen und Gruppentreffen, weil die Kontakteinschränkungen in NRW bis zum 3. Mai gelten. Winterkamp verweist auf die für den 30. April geplanten Absprachen zwischen Bundesregierung und Bundesländern.

Rahmenbedingungen für Gottesdienste mit Öffentlichkeit in Zeiten der Corona-Pandemie (Langversion)

für den NRW-Teil des Bistums Münster ab dem 1. Mai 2020

  1. Vor allem in den größeren Kirchen werden wieder öffentliche Gottesdienste an Sonnund Feiertagen gefeiert. Als Gottesdienste gelten die Feier der hl. Messe, Gottesdienste zur Spendung anderer Sakramente, Wort-Gottes-Feiern, das Stundengebet, Anbetung und Andachten etc. Auch Requien oder Gottesdienste aus anderen Anlässen sind möglich.
  1. Je nach örtlichen Gegebenheiten können auch Werktagsgottesdienste stattfinden.
  2. Die für alle Versammlungen in geschlossenen Räumen geltenden Bestimmungen sind dabei maßgeblich.
  1. Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt; die Zahl der zugelassenen Gottesdienstteilnehmer richtet sich nach der Größe des Raumes. In den Kirchen wird die Zahl der maximal belegbaren Plätze erhoben und deutlich sichtbar markiert. Dabei gilt, dass nach allen Seiten hin der von den Behörden empfohlene Mindestabstand (1,50 m) einzuhalten ist. Familien werden nicht getrennt.
  1. Beim Betreten und Verlassen der Kirche ist sicherzustellen, dass die Abstandsregeln eingehalten werden, z.B. durch Markierungen.
  1. Nach Möglichkeit werden Zu- und Ausgang durch zwei Zuwege zur Kirche getrennt.
  2. Ein kircheneigener Ordnungsdienst sorgt dafür, dass die Regeln eingehalten werden.
  3. Die Kirchen werden vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet.
  4. Freiluft-Gottesdienste sind ggf. vermehrt anzubieten; für Trauerfeiern am Grab bleiben die Anordnungen der örtlichen Behörden maßgeblich, dies gilt auch für die Zahl der Teilnehmenden.
  1. Die Übertragung von Gottesdiensten im Internet wird weiterhin angeboten, damit Personen, die Risikogruppen angehören, leichter zu Hause bleiben können.
  2. Vom Sonntagsgebot wird vorerst weiterhin Dispens erteilt.
  3. Die Weihwasserbecken bleiben geleert.
  4. Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern z.B. am Ausgang aufgestellt.
  5. Hostienschale(n) und Kelch bleiben während der gesamten Messfeier – auch bei der Wandlung – mit einer Palla bedeckt.
  1. Der Friedensgruß erfolgt ohne Körperkontakt.
  2. Der Zelebrant und alle an der Austeilung der Kommunion Beteiligten desinfizieren sich – zusätzlich zur liturgischen Händewaschung – die Hände, bevor sie die Hostien berühren. Nur der Zelebrant empfängt die Kelchkommunion. Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Ggf. kann der Dialog gemeinsam zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht. Die Mundkommunion muss bis auf weiteres unterbleiben. Personen, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.Die Kommunionordnung wird so angepasst, dass die Gläubigen die Kommunion im gebotenen Mindestabstand empfangen können.
  1. Requien oder Trauergottesdienste können in den Kirchen unter Beachtung der gerade genannten Regeln gefeiert werden.
  1. Taufen, Erstkommunionfeiern oder Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischem Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der genannten Regeln. Bisweilen empfiehlt sich eine Verschiebung.
  1. Firmfeiern sind ebenfalls unter Beachtung der genannten Regeln möglich.
  2. Beichtgespräche im Beichtstuhl sind nicht möglich. Die Spendung des Bußsakramentes hat unter Beachtung des Mindestabstandes (1,50 m) sowie der Hygienevorschriften zu erfolgen.
  1. Für die Seelsorge an Kranken und Heimbewohnern sind weiterhin die jeweiligen örtlichen Bestimmungen einzuhalten. Wo immer es möglich ist, ist die Seelsorge an kranken, einsamen oder sterbenden Menschen ein vorrangiger Dienst. Dies gilt auch für die Spendung der Krankenkommunion.

Stand: 23. April 2020 (Quelle: kirche-und-leben.de)

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