Corona-Virus

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen im Bereich der Betreuungsinfrastruktur

[responsivevoice_button rate=”1″ pitch=”1.2″ volume=”0.8″ voice=”Deutsch Male” buttontext=”Vorlesen”]Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO)
Vom 16. April 2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 Schulische Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Alle öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, sind
geschlossen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind
1. ein Betreten der Schule durch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen für die Durchführung
von Prüfungen und zu den zur Prüfungsvorbereitung angebotenen Veranstaltungen;
2. die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit
besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung)
in den Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und
Bildung durch Erlass (insbesondere mittels sog. SchulMails);
3. die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung
die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer
familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen
nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-
Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften
Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen,
ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von
der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren;
die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung
kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-
Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
4. das Betreten der Schule durch Dienstkräfte der jeweiligen Schule zur Erteilung von Unterricht
im Sinne von Nummer 1 oder zur Wahrnehmung erforderlicher Dienstgeschäfte;
5. das Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken, die der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere
Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt
sind.
(3) Bei den Nutzungen nach Absatz 2 sind die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz
zu beachten. Hierbei sollen insbesondere Regelungen zu verkürzten Reinigungsintervallen
in Sanitärräumen und Desinfektionsmaßnahmen sowie im Rahmen des Abs. 2 Nummer 1
Maßnahmen zur Sicherung eines Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen
oder größere Unterrichtsräume umgesetzt werden.

§ 2 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, Kinderbetreuungen in besonderen Fällen

(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen
und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben in ihrem
jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und
Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten
zu untersagen.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung
sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz
1 besteht.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch
eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung
oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge
einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen
hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren
Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Wiederaufnahme
oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr
benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.

§ 3 Besondere Betreuungsbedarfe

(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 ist,
wer der Personensorge mindestens einer Person unterliegt, die in einem der Tätigkeitsbereiche
für eine erweiterte Notfallbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw.
der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich
unabkömmlich ist, sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll
– unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert
werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-
Office) nicht gewährleistet werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1 sollen betreut werden. Die Entscheidung
zur Aufnahme in der Schule oder zur Betreuung in einem Kindertagesbetreuungsangebot
treffen die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen oder die Kindertagespflegestellen. Es
gelten die bestehenden rechtlichen Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzung der Entscheidung nach Absatz 2 sind:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist,
die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020)
bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
und
2. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten
Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und
Einrichtungen nach Maßgabe der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab
dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit);
steht die Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird
der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

§ 4 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

(1) Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten
oder sonstigen vergleichbaren Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
haben allen Nutzerinnen und Nutzern den Zutritt zu versagen. Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen
für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen
mit Behinderungen richten, wie z.B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche
Trainingszentren.
(2) Unter Ausnahme von Absatz 1 soll die Pflege und Betreuung von Nutzerinnen und Nutzern
erfolgen, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder
Pflegeperson zum Personal eines der in Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2
(ab dem 23. April 2020) zu dieser Verordnung genannten Bereiche gehört, wenn diese Betreuungs-
oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private
Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten
und Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
(3) Die Unabkömmlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche
Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers nachzuweisen. Steht die betreffende Person nicht in
einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis
durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer, deren pflegerische oder soziale Betreuung
für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in der Werkstatt für behinderte Menschen
(WfbM) sowie den tagesstrukturierenden Angeboten der Eingliederungshilfe im Sinne
des Absatzes 1 aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der Angebote sind angehalten, für
die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollen
zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.
(5) Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven
und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht
entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Wunsch der Personensorgeberechtigten
oder auf Bedarfsmeldung des oder der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung
der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden.
Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende
Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen
kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden
und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.
(6) Ausgenommen sind außerdem Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall
der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer
Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter
Abwägung der Gesamtumstände – insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige
Coronavirus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung
sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung
zu versorgenden Personen andererseits.
(7) Die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur
Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
anerkannt wurden. Dasselbe gilt für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen,
heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit es sich nicht um Einzelfördermaßnahmen
handelt.
(8) Zu den in Absatz 2 sowie den Absätzen 4 bis 7 bestimmten Ausnahmen gilt, dass ein zumutbarer
Transport für den Hin- und Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen
Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.

§ 5 Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen
der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung
abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer
Kraft.

Düsseldorf, den 16. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n

Lembeck.de F.L.

Als gebürtiger Ur-Lembecker betreibe ich seit 2001 die Seite Lembecker.de, die ich im November 2018 mit der Domain Lembeck.de verknüpfen konnte. Die besondere Dynamik unseres Ortes und das funktionierende Miteinander sind der Motor für viele Arbeitsstunden am Projekt.

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