Corona-Virus

Viele Einzelhändler dürfen ab Montag ihre Ladenlokale wieder öffnen

Pressedienst der Stadt Dorsten – 17.04.2020 – 16.35 Uhr

Viele Dorstener Einzelhändler dürfen ab Montag ihre Ladenlokale wieder öffnen.

Vorgeschriebene hygienische Vorgaben müssen erfüllt werden. Der Ordnungsdienst kontrolliert.

Foto: pixabay.de

Gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen ab Montag (20. April) auch in Dorsten wieder viele Einzelhändler ihre Ladenlokale öffnen.

Die Vereinbarung gilt für alle Ladenlokale, deren Fläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt. Unabhängig von der Fläche dürfen zudem alle Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und Fahrradhandels sowie Buchhandlungen, Möbelhäuser und Babyfachmärkte wieder öffnen.

In den Ladenlokalen gilt es zwingend, die vorgeschriebenen hygienischen Vorgaben zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass sich pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche maximal eine Person im Ladenlokal aufhält. Der Zutritt zu den Geschäften ist gewissenhaft zu steuern. In den Ladenlokalen und in Warteschlangen ist zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Die Vorgaben zu den hygienischen Anforderungen für den Einzelhandel ergeben sich u.a. aus § 5 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Dorsten werden die Einhaltung der Vorgaben überprüfen.

Das Ordnungs- und Rechtsamt der Stadt Dorsten hat für die Einzelhändler folgende Informationen zusammengestellt:

Der Zutritt darf nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind:

  1. Spuckschutz an allen Theken-/Kassenbereichen (Plexiglaswand); soweit dies nicht möglich ist, sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen;
  2. Aushängen von Hinweisen zur Einhaltung der Hygienestandards und Abstandsregelungen (RKI) in Plakatform an den Eingängen;
  3. Bodenmarkierungen im Theken-/Kassenbereich mit Abständen von min. 1,5 Meter;
  4. Warteschlangen sind zu verhindern, wenn dies nicht gänzlich möglich ist, ist dafür Sorge zu tragen, dass 1,5 Meter Abstand zwischen den Kunden eingehalten wird, gleiches gilt für die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge);
  5. Angabe der gleichzeitig maximal zulässigen Kunden im Ladenlokal im Eingangsbereich (Faktor: 1 Person/10m² vorhandene Verkaufsfläche gem. Einzelhandelserlass NRW, soweit nicht durch Besonderheiten im Einzelfall weitere Einschränkungen notwendig sind (Empfehlung: z.B. Bekleidungsgeschäfte max. doppelte Menge an Kunden wie vorhandene Umkleidekabinen));
  6. Regelmäßige Desinfektion/Reinigung von Flächen, die typischerweise von Kunden berührt werden;
  7. Zutrittssteuerung (z.B. Pflicht zur Nutzung von Einkaufswagen und Begrenzung dieser auf die zulässige Anzahl an gleichzeitigen Kunden; es wird der Einsatz eines Ordners im Eingangsbereich zur Steuerung der Anzahl der vorhandenen Kunden dringend empfohlen);
  8. Kontakt zu Kunden ist – so weit wie tätigkeitsbezogen möglich – zu vermeiden;
  9. untersagt ist der Verzerr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und im Umkreis von 50m um die Verkaufsstelle;
  10. die SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sind einzuhalten.

Lembeck.de F.L.

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